Rechtssatz RS0067469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067469
Geschäftszahl
15Os28/89 (15Os29/89)
Entscheidungsdatum
10.10.1989
Rechtssatz
Die in § 20 Abs 1 MedG normierte Fallfrist gilt nur für den jeweils ersten Durchsetzungsantrag nach der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung (erster Fall) sowie nach jeder nicht gehörigen Erfüllung (zweiter Fall) eines gerichtlichen Veröffentlichungsauftrags.Die in Paragraph 20, Absatz eins, MedG normierte Fallfrist gilt nur für den jeweils ersten Durchsetzungsantrag nach der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung (erster Fall) sowie nach jeder nicht gehörigen Erfüllung (zweiter Fall) eines gerichtlichen Veröffentlichungsauftrags.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067469
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0150OS00028_8900000_002