Rechtssatz RS0067473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067473
Entscheidungsdatum
18.08.1994
Rechtssatz
Nach der Gesetzeslage vor der Mediengesetznovelle 1992 konnte dem Gestalter einer Belangsendung die Geldbuße nach § 20 Abs 1 MedG erst für die Unterlassung einer gehörigen Veröffentlichung nach dem zweiten nach Urteilsverkündung zustehenden Sendetermin, also frühestens für die Nichtausnützung des dritten auf die Urteilsverkündung folgenden Termins auferlegt werden (keine Rückwirkung der durch die Mediengesetznovelle 1992 zeitlich vorverlegten Veröffentlichungspflicht).Nach der Gesetzeslage vor der Mediengesetznovelle 1992 konnte dem Gestalter einer Belangsendung die Geldbuße nach Paragraph 20, Absatz eins, MedG erst für die Unterlassung einer gehörigen Veröffentlichung nach dem zweiten nach Urteilsverkündung zustehenden Sendetermin, also frühestens für die Nichtausnützung des dritten auf die Urteilsverkündung folgenden Termins auferlegt werden (keine Rückwirkung der durch die Mediengesetznovelle 1992 zeitlich vorverlegten Veröffentlichungspflicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0067473
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19940818_OGH0002_0140OS00109_9400000_003