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Rechtssatz RS0067498

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067498

Geschäftszahl

6Ob256/72; 5Ob881/76; 8Ob14/14p

Entscheidungsdatum

29.09.2014

Norm

MG §1 Abs4 D

Rechtssatz

Die Kündigungsbeschränkungen der Paragraphen 19 bis 23 MG finden auf Räume der in Paragraph eins, Absatz eins, MG genannten Art keine Anwendung, wenn sie sich auf Flugplätzen befinden und nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Betrieb des Flugplatzes im Zusammenhang stehen, sofern der Mieter diese Räume nicht mindestens seit dem 01.08.1914 innehat. Nach den Bestimmungen des LuftfahrtG ist unter einem Flugplatz jene Landfläche oder Wasserfläche zu verstehen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt ist. Wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein Zusammenhang zwischen den aufgekündigten Räumen und dem Betrieb des Flugplatzes gegeben ist, hat das Gericht zu dieser Frage die Entscheidung des Bundesministerium für Verkehr einzuholen. Das Vorliegen oder Fehlen solcher Zweifel wegen unzureichend klargestellter Tatumstände ist hiebei allein der Beurteilung der Tatsacheninstanzen überlassen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 256/72
    Entscheidungstext OGH 11.01.1973 6 Ob 256/72
    Veröff: MietSlg 25194
  • 5 Ob 881/76
    Entscheidungstext OGH 21.12.1976 5 Ob 881/76
    nur: Die Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 MG finden auf Räume der in § 1 Abs 1 MG genannten Art keine Anwendung, wenn sie sich auf Flugplätzen befinden und nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Betrieb des Flugplatzes im Zusammenhang stehen, sofern der Mieter diese Räume nicht mindestens seit dem 01.08.1914 innehat. (T1) Beisatz: Hier: Gewerblich genützte Grundfläche auf einem Eisenbahngrundstück. (T2)
  • 8 Ob 14/14p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 14/14p
    Auch; nur T1; Beisatz: Zweck des § 1 Abs 4 MG war es, den dort privilegierten Vermieter aus Gründen des öffentlichen Interesses in die Lage zu versetzen, Mieträumlichkeiten, die zwar vorübergehend nicht für den Eisenbahn- oder Flugplatzbetrieb Verwendung finden, aber doch damit zusammenhängen, ohne Kündigungsbeschränkungen aufkündigen zu können. Es ist der Sinn dieser Bestimmung, vorübergehend anderen Zwecken dienende, mit dem Eisenbahn- oder Flugplatzbetrieb nach Zweck, Bestimmung und Planung in enger Verbindung stehende Grundstücke und Räume im Fall eines Bedarfs wieder Zwecken des Verkehrsunternehmens zugänglich zu machen, wobei es lediglich auf die Möglichkeit der zweckgebundenen Wiederverwendung ankommt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0067498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014

Dokumentnummer

JJR_19730111_OGH0002_0060OB00256_7200000_001