Rechtssatz RS0067499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067499
Entscheidungsdatum
15.02.1983
Norm
MG §17 Abs3 C3
MG §28 Abs3
Rechtssatz
Solange die Rückforderungsmöglichkeit hinsichtlich einer unzulässigen Ablöse noch in Schwebe ist, darf die "Ablöse" nicht bei der Errechnung der Mietzinsreserve berücksichtigt werden. Der bloße Ablauf der Verjährungsfrist (§ 17 Abs 2 dritter Satz MG) für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches reicht in Anbetracht des im Belieben des Vermieters stehenden Verjährungseinwandes allein nicht zur Annahme hin, die rechtsgrundlos bezahlte "Ablöse" sei endgültig ins Vermögen des Vermieters gelangt.Solange die Rückforderungsmöglichkeit hinsichtlich einer unzulässigen Ablöse noch in Schwebe ist, darf die "Ablöse" nicht bei der Errechnung der Mietzinsreserve berücksichtigt werden. Der bloße Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz MG) für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches reicht in Anbetracht des im Belieben des Vermieters stehenden Verjährungseinwandes allein nicht zur Annahme hin, die rechtsgrundlos bezahlte "Ablöse" sei endgültig ins Vermögen des Vermieters gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067499
Dokumentnummer
JJR_19830215_OGH0002_0050OB00023_8200000_001