Rechtssatz RS0067501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067501
Geschäftszahl
6Ob118/73; 3Ob624/83
Entscheidungsdatum
28.03.1984
Norm
MG §19 Abs2 Z1 A
MG §21 Abs2 B2
Rechtssatz
Beschränkt sich der Vermieter bei der Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 1 MG auf einen ganz bestimmten Rückstand oder einen Rückstand für einen ganz bestimmten Zeitraum, nimmt er in Kauf, daß der Mieter bereits durch die Bezahlung dieses Rückstandes die Kündigung abwehren kann, obgleich noch andere Zinsbeträge offen sind. Dies ist unabhängig davon, ob diese Rückstände zur Begründung einer neuerlichen Aufkündigung oder zum Gegenstand einer Klage auf Zahlung der Rückstände gemacht werden.Beschränkt sich der Vermieter bei der Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MG auf einen ganz bestimmten Rückstand oder einen Rückstand für einen ganz bestimmten Zeitraum, nimmt er in Kauf, daß der Mieter bereits durch die Bezahlung dieses Rückstandes die Kündigung abwehren kann, obgleich noch andere Zinsbeträge offen sind. Dies ist unabhängig davon, ob diese Rückstände zur Begründung einer neuerlichen Aufkündigung oder zum Gegenstand einer Klage auf Zahlung der Rückstände gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 118/73
Entscheidungstext OGH 19.06.1973 6 Ob 118/73
Veröff: MietSlg 25372 = MietSlg 25373
- 3 Ob 624/83
Entscheidungstext OGH 28.03.1984 3 Ob 624/83
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0067501
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0060OB00118_7300000_001