Rechtssatz RS0067506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067506
Entscheidungsdatum
13.11.1990
Rechtssatz
Durch eine - nicht verbotene (vgl § 23 MedG, Art 10 Abs 1 MRK) - öffentliche Kritik an einem Strafurteil erster Instanz, mag sie auch begreiflichen Unmut in der Richterschaft hervorgerufen haben, wurde das Standesansehen (jedenfalls) nicht grob verletzt.Durch eine - nicht verbotene vergleiche Paragraph 23, MedG, Artikel 10, Absatz eins, MRK) - öffentliche Kritik an einem Strafurteil erster Instanz, mag sie auch begreiflichen Unmut in der Richterschaft hervorgerufen haben, wurde das Standesansehen (jedenfalls) nicht grob verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067506
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19901113_OGH0002_0000DS00013_9000000_001