Rechtssatz RS0067510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067510
Entscheidungsdatum
13.07.1993
Rechtssatz
Wenngleich die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums nach dem Wortlaut des Gesetzes nur den Hersteller eines Medienwerkes trifft, hat ihm der Medieninhaber doch die hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen, bezwecken doch die Vorschriften über die Impressumpflicht in erster Linie, daß im Impressum richtige Angaben über den verantwortlichen Personenkreis gemacht werden. Auch Medieninhaber leisten durch mangelnde Aufklärung einen Beitrag zur Veröffentlichung eines unrichtigen Impressums, insbesondere bei einer Änderung der Firma.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 97/93
Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 97/93
Veröff: ÖBl 1993,226 = MR 1993,194
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067510
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19930713_OGH0002_0040OB00097_9300000_001