Rechtssatz RS0067511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067511
Geschäftszahl
1Ob673/76; 8Ob597/85
Entscheidungsdatum
09.01.1986
Rechtssatz
Zur Frage der Berechtigung der Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 3 MG, wenn der Mieter das ihm zum Vorwurf gemachte Verhalten schon vor Einbringung der Kündigung oder nachher einstellte (mit Zitierung der als nicht ganz einheitlich bezeichneten Judikatur).Zur Frage der Berechtigung der Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG, wenn der Mieter das ihm zum Vorwurf gemachte Verhalten schon vor Einbringung der Kündigung oder nachher einstellte (mit Zitierung der als nicht ganz einheitlich bezeichneten Judikatur).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 673/76
Entscheidungstext OGH 04.08.1976 1 Ob 673/76
- 8 Ob 597/85
Entscheidungstext OGH 09.01.1986 8 Ob 597/85
Auch; Beisatz: Die Einstellung eines dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Kündigung hebt den Kündigungstatbestand zwar nicht allgemein auf, muß aber bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Kündigung rechtfertigt, mitberücksichtigt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0067511
Dokumentnummer
JJR_19760804_OGH0002_0010OB00673_7600000_001