Rechtssatz RS0067512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067512
Entscheidungsdatum
07.09.1978
Norm
MG §17 Abs2 C3
MG §17 Abs2 C4
Rechtssatz
Eine nach Abschluß des Mietvertrages und nach Zahlung der Ablöse eingetragene Beendigung dieses Rechtsverhältnisses ist für die Frage der Berechtigung des Anspruches nach § 17 Abs 2 MG und dessen Verjährung bedeutungslos.Eine nach Abschluß des Mietvertrages und nach Zahlung der Ablöse eingetragene Beendigung dieses Rechtsverhältnisses ist für die Frage der Berechtigung des Anspruches nach Paragraph 17, Absatz 2, MG und dessen Verjährung bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0067512
Dokumentnummer
JJR_19780907_OGH0002_0070OB00612_7800000_001