Rechtssatz RS0067579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067579
Geschäftszahl
5Ob280/69; 1Ob575/82; 1Ob602/83
Entscheidungsdatum
13.04.1983
Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 5 MG ist mangels eines unlösbaren Zusammenhanges zwischen den Mietrechten an der Wohnung und dem sonstigen Grundstücken eine Teilkündigung statthaft.Unter den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 5, MG ist mangels eines unlösbaren Zusammenhanges zwischen den Mietrechten an der Wohnung und dem sonstigen Grundstücken eine Teilkündigung statthaft.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 280/69
Entscheidungstext OGH 29.10.1969 5 Ob 280/69
Veröff: MietSlg 21274
- 1 Ob 575/82
Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 575/82
Beisatz: Ohne Angabe von Kündigungsgründen. (T1)
- 1 Ob 602/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 602/83
Beis wie T1; Beisatz: Unzulässig ist die Teilkündigung nur, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, daß Wohnung und Garten nicht getrennt gekündigt werden dürfen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0067579
Dokumentnummer
JJR_19691029_OGH0002_0050OB00280_6900000_001