Rechtssatz RS0067582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067582
Geschäftszahl
5Ob35/72; 5Ob755/80
Entscheidungsdatum
03.03.1981
Rechtssatz
Die Gefährdung der Gesundheit des Vermieters oder seiner nahen Angehörigen stellt gegenüber dem bei den Kündigungsgründen des § 19 Abs 2 Z 5 und 6 MG vorausgesetzten dringenden Eigenbedarf ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal dar, das eine Kündigung nach § 19 Abs 1 MG rechtfertigen kann. Doch ist bei der Prüfung der Gefährdung der physischen Existenz ein strenger Maßstab anzulegen. Kann diese Existenzgefährdung auf eine andere zumutbare Weise als durch die Aufkündigung abgewendet werden, so liegt der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG nicht vor.Die Gefährdung der Gesundheit des Vermieters oder seiner nahen Angehörigen stellt gegenüber dem bei den Kündigungsgründen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 MG vorausgesetzten dringenden Eigenbedarf ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal dar, das eine Kündigung nach Paragraph 19, Absatz eins, MG rechtfertigen kann. Doch ist bei der Prüfung der Gefährdung der physischen Existenz ein strenger Maßstab anzulegen. Kann diese Existenzgefährdung auf eine andere zumutbare Weise als durch die Aufkündigung abgewendet werden, so liegt der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MG nicht vor.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 35/72
Entscheidungstext OGH 08.03.1972 5 Ob 35/72
Veröff: MietSlg 24270
- 5 Ob 755/80
Entscheidungstext OGH 03.03.1981 5 Ob 755/80
nur: Die Gefährdung der Gesundheit des Vermieters oder seiner nahen Angehörigen stellt gegenüber dem bei den Kündigungsgründen des § 19 Abs 2 Z 5 und 6 MG vorausgesetzten dringenden Eigenbedarf ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal dar, das eine Kündigung nach § 19 Abs 1 MG rechtfertigen kann. (T1) Veröff: MietSlg 33322
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0067582
Dokumentnummer
JJR_19720308_OGH0002_0050OB00035_7200000_002