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Rechtssatz RS0067611

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067611

Geschäftszahl

1Ob610/79

Entscheidungsdatum

13.06.1979

Norm

MG §19 Abs2 Z3 B3
WohnungsanforderungsG §18 Abs2

Rechtssatz

Nicht nur der Inhaber von Geschäftslokalen und von als Geschäftsräumen dienenden Wohnungen, sondern mittelbar auch deren Angestellte müssen im Rahmen dieser Gesetzesstelle als "Mitbewohner" eines Hauses gelten.

VwGH vom 09.03.1955, Ziffer 606 /, 54

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 610/79
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 1 Ob 610/79
    nur: Der Inhaber von Geschäftslokalen und von als Geschäftsräumen dienenden Wohnungen als "Mitbewohner" eines Hauses. (T1) Beisatz: Erhebliche Störung der Geschäftstätigkeit ist erforderlich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0067611

Dokumentnummer

JJR_19790613_OGH0002_0010OB00610_7900000_001