Rechtssatz RS0067611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067611
Entscheidungsdatum
13.06.1979
Norm
MG §19 Abs2 Z3 B3
WohnungsanforderungsG §18 Abs2
Rechtssatz
Nicht nur der Inhaber von Geschäftslokalen und von als Geschäftsräumen dienenden Wohnungen, sondern mittelbar auch deren Angestellte müssen im Rahmen dieser Gesetzesstelle als "Mitbewohner" eines Hauses gelten.
VwGH vom 09.03.1955, Z 606/54VwGH vom 09.03.1955, Ziffer 606 /, 54
Entscheidungstexte
- 1 Ob 610/79
Entscheidungstext OGH 13.06.1979 1 Ob 610/79
nur: Der Inhaber von Geschäftslokalen und von als Geschäftsräumen dienenden Wohnungen als "Mitbewohner" eines Hauses. (T1) Beisatz: Erhebliche Störung der Geschäftstätigkeit ist erforderlich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0067611
Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0010OB00610_7900000_001