Rechtssatz RS0067630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067630
Entscheidungsdatum
21.01.2003
Rechtssatz
Enthält eine Zeitungsseite neben entgeltlichen Einschaltungen auch redaktionelle Beiträge, dann ist eine Kennzeichnung der einzelnen Veröffentlichungen zur Unterscheidung redaktioneller Beiträge von bezahlten Einschaltungen erforderlich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 93/93
Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 93/93
- 3 Ob 2169/96h
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2169/96h
Auch
- 4 Ob 284/02x
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 284/02x
Beisatz: Ob entgeltliche Einschaltungen als solche gekennzeichnet werden müssen, hängt davon ab, ob Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können. Eine Kennzeichnung als Werbung in "unauffälligem Kleinstdruck" oder an einer der entgeltlichen, aber als redaktioneller Beitrag erscheinenden Einschaltung nicht zuzuordnenden Stelle reicht aber nicht aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067630
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0040OB00093_9300000_001