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Rechtssatz RS0067630×

Rechtssatz RS0067630

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067630

Entscheidungsdatum

21.01.2003

Rechtssatz

Enthält eine Zeitungsseite neben entgeltlichen Einschaltungen auch redaktionelle Beiträge, dann ist eine Kennzeichnung der einzelnen Veröffentlichungen zur Unterscheidung redaktioneller Beiträge von bezahlten Einschaltungen erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 93/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 93/93
  • 3 Ob 2169/96h
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2169/96h
    Auch
  • 4 Ob 284/02x
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 284/02x
    Beisatz: Ob entgeltliche Einschaltungen als solche gekennzeichnet werden müssen, hängt davon ab, ob Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können. Eine Kennzeichnung als Werbung in "unauffälligem Kleinstdruck" oder an einer der entgeltlichen, aber als redaktioneller Beitrag erscheinenden Einschaltung nicht zuzuordnenden Stelle reicht aber nicht aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067630

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0040OB00093_9300000_001