Rechtssatz RS0067633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067633
Entscheidungsdatum
15.12.1983
Norm
MG §19 Abs2 Z3 B1
MG §19 Abs2 Z4 Aa
Rechtssatz
Kann auch ein Geisteskranker den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens setzen, dann muß dies mindestens ebenso für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauches gelten. Mag man bei gewissen Verhaltensweisen den Umstand der Unzurechnungsfähigkeit in der Weise berücksichtigen können, daß das Verhalten einer unzurechnungsfähigen Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, dh wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person, so kann eine solche Berücksichtigung beim Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauches nicht stattfinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067633
Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0060OB00509_8300000_001