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Rechtssatz RS0067633×

Rechtssatz RS0067633

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067633

Geschäftszahl

6Ob509/83

Entscheidungsdatum

15.12.1983

Norm

MG §19 Abs2 Z3 B1
MG §19 Abs2 Z4 Aa

Rechtssatz

Kann auch ein Geisteskranker den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens setzen, dann muß dies mindestens ebenso für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauches gelten. Mag man bei gewissen Verhaltensweisen den Umstand der Unzurechnungsfähigkeit in der Weise berücksichtigen können, daß das Verhalten einer unzurechnungsfähigen Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, dh wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person, so kann eine solche Berücksichtigung beim Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauches nicht stattfinden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 509/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 6 Ob 509/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067633

Dokumentnummer

JJR_19831215_OGH0002_0060OB00509_8300000_001