Rechtssatz RS0067635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067635
Entscheidungsdatum
03.05.1983
Rechtssatz
Daß der Vermieter, gegen den sich die Straftat richtete, im Haus wohnt oder daß die Straftat im Haus begangen wurde, ist ebensowenig Voraussetzung einer Kündigung nach dem dritten Fall des § 19 Abs 2 Z 3 MG wie der Umstand, daß den Mitbewohnern durch die (gegen den Vermieter gerichtete) Straftat das Zusammenwohnen verleidet wird.Daß der Vermieter, gegen den sich die Straftat richtete, im Haus wohnt oder daß die Straftat im Haus begangen wurde, ist ebensowenig Voraussetzung einer Kündigung nach dem dritten Fall des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG wie der Umstand, daß den Mitbewohnern durch die (gegen den Vermieter gerichtete) Straftat das Zusammenwohnen verleidet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067635
Dokumentnummer
JJR_19830503_OGH0002_0050OB00574_8300000_001