Rechtssatz RS0067636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067636
Geschäftszahl
5Ob631/82 (5Ob632/82, 5Ob633/82)
Entscheidungsdatum
05.07.1983
Rechtssatz
Die Höhe des zulässigen Untermietzinses nach § 14 MG bestimmt sich anteilig nach der Höhe des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses. Anteilig heißt freilich nicht rein flächenmäßig, sondern vielmehr wertmäßig den Untermietzins zu berechnen.Die Höhe des zulässigen Untermietzinses nach Paragraph 14, MG bestimmt sich anteilig nach der Höhe des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses. Anteilig heißt freilich nicht rein flächenmäßig, sondern vielmehr wertmäßig den Untermietzins zu berechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067636
Dokumentnummer
JJR_19830705_OGH0002_0050OB00631_8200000_001