Rechtssatz RS0067649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067649
Entscheidungsdatum
23.05.1984
Rechtssatz
Die massive strafgesetzwidrige Verletzung der Privatsphäre des Vermieters durch den Mieter (Vergehen des Mißbrauches von Tonaufnahmegeräten oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 1 und 2 StGB) stellt ein rücksichtsloses, anstößiges und grob ungehöriges Verhalten dar, das objektiv geeignet ist, dem Vermieter das Zusammenleben mit dem Mieter zu verleiden.Die massive strafgesetzwidrige Verletzung der Privatsphäre des Vermieters durch den Mieter (Vergehen des Mißbrauches von Tonaufnahmegeräten oder Abhörgeräten nach Paragraph 120, Absatz eins und 2 StGB) stellt ein rücksichtsloses, anstößiges und grob ungehöriges Verhalten dar, das objektiv geeignet ist, dem Vermieter das Zusammenleben mit dem Mieter zu verleiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067649
Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0030OB00505_8400000_001