Rechtssatz RS0067667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067667
Entscheidungsdatum
06.10.1982
Norm
MG §19 Abs1 D4
MG §19 Abs2 Z6 C4
Rechtssatz
Ein Sachverhalt, der unter der Voraussetzung der Beschaffung eines angemessenen Ersatzes die Kündigung einer Geschäftsraummiete rechtfertigte, kann nur dann - unter Geltendmachung besonderer, den dringenden Eigenbedarf qualifizierender Umstände - als wichtiger Grund nach dem Generaltatbestand des § 19 Abs 1 MG gewertet werden, wenn dargetan ist, daß für den Vermieter die nach dem Spezialtatbestand des § 19 Abs 2 Z 6 MG vorgesehene Ersatzbeschaffung unzumutbar wäre.Ein Sachverhalt, der unter der Voraussetzung der Beschaffung eines angemessenen Ersatzes die Kündigung einer Geschäftsraummiete rechtfertigte, kann nur dann - unter Geltendmachung besonderer, den dringenden Eigenbedarf qualifizierender Umstände - als wichtiger Grund nach dem Generaltatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, MG gewertet werden, wenn dargetan ist, daß für den Vermieter die nach dem Spezialtatbestand des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MG vorgesehene Ersatzbeschaffung unzumutbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0067667
Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0060OB00724_8200000_002