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Rechtssatz RS0067681

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067681

Geschäftszahl

5Ob631/82 (5Ob632/82, 5Ob633/82); 5Ob12/89; 8Ob36/03g

Entscheidungsdatum

07.08.2003

Norm

MG §14 Abs2
MRG §26 Abs1

Rechtssatz

Zu den "anderen Leistungen" im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, MG sind geldwerte Leistungen wie etwa Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeit, Einräumung eines Vorverkaufsrechtes oder des Rechtes auf Weitergabe der Mietrechte oder doch des Bestandobjektes in weiterer Miete (zweite oder dritte Stufe), Gestattung von Umbauten, aber auch alle anderen vermögenswerten Leistungen des Vermieters zu zählen. Es muß aber wegen der erfahrungsgemäß häufig festzustellenden Umgehungsversuche darauf geachtet werden, ob es sich nicht im Einzelfall um bloße Scheinleistungen handelt, an deren Inanspruchnahme von den Parteien gar nicht ernstlich gedacht wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 631/82
    Entscheidungstext OGH 05.07.1983 5 Ob 631/82
  • 5 Ob 12/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 5 Ob 12/89
    Auch; Beisatz: Hier: Einräumung der Möglichkeit der Errichtung einer "Freiluftschankfläche" - Schanigarten. (T1)
  • 8 Ob 36/03g
    Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 Ob 36/03g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067681

Dokumentnummer

JJR_19830705_OGH0002_0050OB00631_8200000_002