Rechtssatz RS0067681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067681
Geschäftszahl
5Ob631/82 (5Ob632/82, 5Ob633/82); 5Ob12/89; 8Ob36/03g
Entscheidungsdatum
07.08.2003
Norm
MG §14 Abs2
MRG §26 Abs1
Rechtssatz
Zu den "anderen Leistungen" im Sinne des § 14 Abs 2 MG sind geldwerte Leistungen wie etwa Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeit, Einräumung eines Vorverkaufsrechtes oder des Rechtes auf Weitergabe der Mietrechte oder doch des Bestandobjektes in weiterer Miete (zweite oder dritte Stufe), Gestattung von Umbauten, aber auch alle anderen vermögenswerten Leistungen des Vermieters zu zählen. Es muß aber wegen der erfahrungsgemäß häufig festzustellenden Umgehungsversuche darauf geachtet werden, ob es sich nicht im Einzelfall um bloße Scheinleistungen handelt, an deren Inanspruchnahme von den Parteien gar nicht ernstlich gedacht wurde.Zu den "anderen Leistungen" im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, MG sind geldwerte Leistungen wie etwa Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeit, Einräumung eines Vorverkaufsrechtes oder des Rechtes auf Weitergabe der Mietrechte oder doch des Bestandobjektes in weiterer Miete (zweite oder dritte Stufe), Gestattung von Umbauten, aber auch alle anderen vermögenswerten Leistungen des Vermieters zu zählen. Es muß aber wegen der erfahrungsgemäß häufig festzustellenden Umgehungsversuche darauf geachtet werden, ob es sich nicht im Einzelfall um bloße Scheinleistungen handelt, an deren Inanspruchnahme von den Parteien gar nicht ernstlich gedacht wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 631/82
Entscheidungstext OGH 05.07.1983 5 Ob 631/82
- 5 Ob 12/89
Entscheidungstext OGH 21.02.1989 5 Ob 12/89
Auch; Beisatz: Hier: Einräumung der Möglichkeit der Errichtung einer "Freiluftschankfläche" - Schanigarten. (T1)
- 8 Ob 36/03g
Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 Ob 36/03g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067681
Dokumentnummer
JJR_19830705_OGH0002_0050OB00631_8200000_002