Rechtssatz RS0067696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067696
Entscheidungsdatum
09.01.1986
Norm
MG §19 Abs2 Z3 D
MG §30 Abs2 Z3
Rechtssatz
Es reicht nicht aus, wenn der Mieter Beschwerden über das störende Verhalten seines Pächters im wesentlichen nur an diesen weiterleitet, jedoch keine wirksamen Maßnahmen ergreift, um dessen unleidliches Verhalten abzustellen. Es ist ihm vielmehr ein schärferes Vorgehen gegen den Pächter, etwa durch Androhung einer Kündigung des Pachtvertrages, durchaus zumutbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0067696
Dokumentnummer
JJR_19860109_OGH0002_0080OB00597_8500000_002