Rechtssatz RS0067720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067720
Entscheidungsdatum
06.05.1970
Rechtssatz
Auch Erhaltungsauslagen, die in größeren als einjährigen Abständen wiederkehren (§ 6 Abs 2 MG), sind aus den gesetzlichen Hauptmietzinsen und den verrechnungspflichtigen Teilen der frei vereinbarten Mietzinse zu bestreiten.Auch Erhaltungsauslagen, die in größeren als einjährigen Abständen wiederkehren (Paragraph 6, Absatz 2, MG), sind aus den gesetzlichen Hauptmietzinsen und den verrechnungspflichtigen Teilen der frei vereinbarten Mietzinse zu bestreiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0067720
Dokumentnummer
JJR_19700506_OGH0002_0050OB00045_7000000_004