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Rechtssatz RS0067748

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067748

Geschäftszahl

1Ob303/68

Entscheidungsdatum

09.01.1969

Norm

MG §19 Abs2 Z3 D

Rechtssatz

Dem Mieter kann unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens der möglichen Abhilfe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Z3 MG nicht schon zum Vorwurf gemacht werden, daß er dem Versprechen seines dreißigjährigen selbsterhaltungsfähigen Sohnes, sich zu bessern und sein ungehöriges, den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidende Verhalten einzustellen, einmal vertraute und ihm wieder in seine Mitwohnung aufnahm. Hält der Sohn sein Versprechen jedoch nicht und setzt er sein ungehöriges Verhalten fort, so ist die neuerliche Ausweisung des Sohnes und seine Wiederaufnahme in die Mietwohnung gegen das Versprechen der Besserung (welcher Vorgang sich hier mehrmals wiederholte) ein völlig untauglicher Versuch, Abhilfe zu schaffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 303/68
    Entscheidungstext OGH 09.01.1969 1 Ob 303/68
    Veröff: MietSlg 21424

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0067748

Dokumentnummer

JJR_19690109_OGH0002_0010OB00303_6800000_001