Rechtssatz RS0067748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067748
Entscheidungsdatum
09.01.1969
Rechtssatz
Dem Mieter kann unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens der möglichen Abhilfe im Sinne des § 19 Abs 2 Z3 MG nicht schon zum Vorwurf gemacht werden, daß er dem Versprechen seines dreißigjährigen selbsterhaltungsfähigen Sohnes, sich zu bessern und sein ungehöriges, den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidende Verhalten einzustellen, einmal vertraute und ihm wieder in seine Mitwohnung aufnahm. Hält der Sohn sein Versprechen jedoch nicht und setzt er sein ungehöriges Verhalten fort, so ist die neuerliche Ausweisung des Sohnes und seine Wiederaufnahme in die Mietwohnung gegen das Versprechen der Besserung (welcher Vorgang sich hier mehrmals wiederholte) ein völlig untauglicher Versuch, Abhilfe zu schaffen.Dem Mieter kann unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens der möglichen Abhilfe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Z3 MG nicht schon zum Vorwurf gemacht werden, daß er dem Versprechen seines dreißigjährigen selbsterhaltungsfähigen Sohnes, sich zu bessern und sein ungehöriges, den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidende Verhalten einzustellen, einmal vertraute und ihm wieder in seine Mitwohnung aufnahm. Hält der Sohn sein Versprechen jedoch nicht und setzt er sein ungehöriges Verhalten fort, so ist die neuerliche Ausweisung des Sohnes und seine Wiederaufnahme in die Mietwohnung gegen das Versprechen der Besserung (welcher Vorgang sich hier mehrmals wiederholte) ein völlig untauglicher Versuch, Abhilfe zu schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0067748
Dokumentnummer
JJR_19690109_OGH0002_0010OB00303_6800000_001