Rechtssatz RS0067753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067753
Entscheidungsdatum
30.06.1982
Rechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß ein rücksichtsloses oder grob ungehöriges Verhalten auch darin erblickt werden kann, daß ein Mieter seine ihm vermeintlich zustehenden Rechte im Haus derart erweitert, daß andere Mitbewohner dadurch erheblich beeinträchtigt werden und ihnen wegen eines solchen Verhaltens ein weiteres Zusammenwohnen mit dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden kann (MietSlg 31361; SZ 6/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0067753
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0010OB00618_8200000_001