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Rechtssatz RS0067753

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067753

Geschäftszahl

1Ob618/82

Entscheidungsdatum

30.06.1982

Norm

MG §19 Abs2 Z3 B1

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß ein rücksichtsloses oder grob ungehöriges Verhalten auch darin erblickt werden kann, daß ein Mieter seine ihm vermeintlich zustehenden Rechte im Haus derart erweitert, daß andere Mitbewohner dadurch erheblich beeinträchtigt werden und ihnen wegen eines solchen Verhaltens ein weiteres Zusammenwohnen mit dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden kann (MietSlg 31361; SZ 6/72).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 618/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 618/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0067753

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0010OB00618_8200000_001