Rechtssatz RS0067777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067777
Geschäftszahl
1Ob226/50; 1Ob795/81
Entscheidungsdatum
27.01.1982
Rechtssatz
Bei Kündigung nach § 19 Abs 2 Z5 MG ist nicht erforderlich, daß der begehrte Raum zu Wohnzwecken benötigt wird. Der Eigenbedarf kann auch in dem Bedarf nach einem Geschäftsraum bestehen, der Raum muß vielmehr nur derzeit vom Mieter als Wohnraum verwendet werden.Bei Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Z5 MG ist nicht erforderlich, daß der begehrte Raum zu Wohnzwecken benötigt wird. Der Eigenbedarf kann auch in dem Bedarf nach einem Geschäftsraum bestehen, der Raum muß vielmehr nur derzeit vom Mieter als Wohnraum verwendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0067777
Dokumentnummer
JJR_19500506_OGH0002_0010OB00226_5000000_001