Rechtssatz RS0067779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067779
Geschäftszahl
12Os96/89 (12Os97/89)
Entscheidungsdatum
28.09.1989
Rechtssatz
Wer eine Pressekonferenz einberuft, um die von ihm gegebene Information gezielt in der breiten Öffentlichkeit transportieren zu lassen, begeht mit dem auch die Publizitätsform umfassenden Vorsatz das Medieninhaltsdelikt nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, das sohin unabhängig davon vorliegt, ob der Verbreitung in bezug auf den Medieninhaber oder Medienmitarbeiter aus einem dem Rechtsschutzinteresse des Tatopfers widerstreitenden öffentlichen Interesse der Charakter der Rechtswidrigkeit fehlt. Bei einer derartigen Fallkonstellation kommt es demnach nur auf das Vorliegen eines nach der Aktenlage gegründeten Verdachtes des auch die besondere Publizitätsform des § 11 Abs 2 StGB umfassenden objektiven Tatbestandes einer strafbaren Handlung an, zumal zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gar nicht abzusehen ist, ob dem Beschuldigten (hier: Veranstalter der Pressekonferenz) oder - wenn dieser aus welchem Grunde immer straflos sein sollte - dem Medieninhaber der Wahrheitsbeweis gelingen oder mißlingen werde. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 MedG zu bewilligen.Wer eine Pressekonferenz einberuft, um die von ihm gegebene Information gezielt in der breiten Öffentlichkeit transportieren zu lassen, begeht mit dem auch die Publizitätsform umfassenden Vorsatz das Medieninhaltsdelikt nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, das sohin unabhängig davon vorliegt, ob der Verbreitung in bezug auf den Medieninhaber oder Medienmitarbeiter aus einem dem Rechtsschutzinteresse des Tatopfers widerstreitenden öffentlichen Interesse der Charakter der Rechtswidrigkeit fehlt. Bei einer derartigen Fallkonstellation kommt es demnach nur auf das Vorliegen eines nach der Aktenlage gegründeten Verdachtes des auch die besondere Publizitätsform des Paragraph 11, Absatz 2, StGB umfassenden objektiven Tatbestandes einer strafbaren Handlung an, zumal zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gar nicht abzusehen ist, ob dem Beschuldigten (hier: Veranstalter der Pressekonferenz) oder - wenn dieser aus welchem Grunde immer straflos sein sollte - dem Medieninhaber der Wahrheitsbeweis gelingen oder mißlingen werde. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Veröffentlichung einer Mitteilung nach Paragraph 37, MedG zu bewilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067779
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0120OS00096_8900000_001