Rechtssatz RS0067806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067806
Entscheidungsdatum
02.07.1969
Rechtssatz
Dringender Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieterin ein Zimmer, ein Kabinett, Küche und Nebenräume zur Verfügung stehen, ihr Gatte krank und ruhebedürftig ist und in ihrem Haushalt auch noch ein neunzehnjähriger Sohn und eine siebzehnjährige Tochter leben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0067806
Dokumentnummer
JJR_19690702_OGH0002_0050OB00147_6900000_001