Rechtssatz RS0067808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067808
Entscheidungsdatum
20.05.1981
Norm
MG §19 Abs2 Z3 B2a
MG §19 Abs2 Z3 B3
Rechtssatz
Auch wiederholte Beschimpfungen von nahen Angehörigen (Ehemann der Hauseigentümerin, deren Schwester), die im Hause erkennbar Interessen des Vermieters wahrzunehmen bzw dessen Aufträge zu erfüllen haben, stellen den Kündigungsgrund war, weil auch ein solches Verhalten geeignet ist, dem Vermieter das Zusammenwohnen mit dem Bestandnehmer zu verleiden. Es liegt bei einem solchen Verhalten zwar nicht der
3. Fall des § 19 Abs 2 Z 3 MG, der schon bei einer einzigen nicht geringfügigen Handlung gegeben ist, wohl aber der zweite Fall dieser Gesetzesstelle vor.3. Fall des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG, der schon bei einer einzigen nicht geringfügigen Handlung gegeben ist, wohl aber der zweite Fall dieser Gesetzesstelle vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067808
Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0010OB00611_8100000_001