Rechtssatz RS0067813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067813
Geschäftszahl
5Ob91/71; 1Ob673/76
Entscheidungsdatum
04.08.1976
Rechtssatz
Wenn auch der Vermieter keineswegs zu dulden braucht, daß seine Mieter ihn verleumden oder ihm wahrheitswidrig strafbare Handlungen andichten, so Äußerungen des Mieters über den Vermieter doch zu prüfen sein, ob damit eine bösartige, gehässige oder auch nur feindselige Einstellung des Mieters zum Ausdruck gebracht werden sollte, oder ob es sich nur um ein unbedachtes Wort handelte, das im Verhältnis zur sonstigen Einstellung des Mieters zum Vermieter als eine nicht allzu schwere Entgleisung zu beurteilen ist. Diesen Umständen wird aber auch der Vermieter seine Empfindlichkeit gegenüber der ihm hinterbrachten Äußerung seines Mieters anzupassen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0067813
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19710421_OGH0002_0050OB00091_7100000_003