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Rechtssatz RS0067813

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067813

Geschäftszahl

5Ob91/71; 1Ob673/76

Entscheidungsdatum

04.08.1976

Norm

MG §19 Abs2 Z3 B2a

Rechtssatz

Wenn auch der Vermieter keineswegs zu dulden braucht, daß seine Mieter ihn verleumden oder ihm wahrheitswidrig strafbare Handlungen andichten, so Äußerungen des Mieters über den Vermieter doch zu prüfen sein, ob damit eine bösartige, gehässige oder auch nur feindselige Einstellung des Mieters zum Ausdruck gebracht werden sollte, oder ob es sich nur um ein unbedachtes Wort handelte, das im Verhältnis zur sonstigen Einstellung des Mieters zum Vermieter als eine nicht allzu schwere Entgleisung zu beurteilen ist. Diesen Umständen wird aber auch der Vermieter seine Empfindlichkeit gegenüber der ihm hinterbrachten Äußerung seines Mieters anzupassen haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 91/71
    Entscheidungstext OGH 21.04.1971 5 Ob 91/71
    Veröff: MietSlg 23336
  • 1 Ob 673/76
    Entscheidungstext OGH 04.08.1976 1 Ob 673/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0067813

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008

Dokumentnummer

JJR_19710421_OGH0002_0050OB00091_7100000_003