Rechtssatz RS0067822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067822
Entscheidungsdatum
23.11.1978
Norm
MG §19 Abs2 Z3 Fall1 E
Rechtssatz
Ließ der Mieter den erforderlichen Ausbau des Bestandobjektes in einer sowohl der Vereinbarung als auch den baubehördlichen Vorschriften widersprechenden Weise durchführen, weigerte er sich in der Folge durch längere Zeit, trotz von der Verwaltungsbehörde verhängten Strafen, den den baubehördlichen Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen und führte dies zu einer Beschädigung der Substanz des Hauses, in welchem, das Bestandobjekt gelegen ist, ist dadurch der Tatbestand des erheblichen nachteiligen Gebrauches im Sinne des § 19 Abs 2 Z 3, erster Fall, MG verwirklicht.Ließ der Mieter den erforderlichen Ausbau des Bestandobjektes in einer sowohl der Vereinbarung als auch den baubehördlichen Vorschriften widersprechenden Weise durchführen, weigerte er sich in der Folge durch längere Zeit, trotz von der Verwaltungsbehörde verhängten Strafen, den den baubehördlichen Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen und führte dies zu einer Beschädigung der Substanz des Hauses, in welchem, das Bestandobjekt gelegen ist, ist dadurch der Tatbestand des erheblichen nachteiligen Gebrauches im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3,, erster Fall, MG verwirklicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0067822
Dokumentnummer
JJR_19781123_OGH0002_0060OB00714_7800000_002