Rechtssatz RS0067825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067825
Geschäftszahl
5Ob94/70 (5Ob95/70)
Entscheidungsdatum
29.04.1970
Rechtssatz
Wurde der Vermieter nach seiner Pensionierung bereits zweimal zur Räumung der von ihm bewohnten Dienstwohnung aufgefordert und wurde ihm sogar schon die Einbringung einer Räumungsklage angedroht, so ist sein Wohnbedürfnis in der Dienstwohnung nicht mehr zulänglich gedeckt (vgl MietSlg 446, 21451). Verfügt der Vermieter auch über keine andere Wohnung, dann hat er einen dringenden Eigenbedarf nach einer solchen.Wurde der Vermieter nach seiner Pensionierung bereits zweimal zur Räumung der von ihm bewohnten Dienstwohnung aufgefordert und wurde ihm sogar schon die Einbringung einer Räumungsklage angedroht, so ist sein Wohnbedürfnis in der Dienstwohnung nicht mehr zulänglich gedeckt vergleiche MietSlg 446, 21451). Verfügt der Vermieter auch über keine andere Wohnung, dann hat er einen dringenden Eigenbedarf nach einer solchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0067825
Dokumentnummer
JJR_19700429_OGH0002_0050OB00094_7000000_001