Rechtssatz RS0067828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067828
Geschäftszahl
6Ob225/71; 7Ob214/73
Entscheidungsdatum
21.11.1973
Rechtssatz
Auf die in weiterer Zukunft liegende Absicht des Vermieters, seiner Tochter in dem aufgekündigten Mietgegenstand einen Modesalon einzurichten, deren Verwirklichung zudem völlig ungewiß ist, kann ein dringender Eigenbedarf, der einen unabweislich zu beseitigenden Notstand voraussetzt, nicht gestützt werden (Hier mußte die Tochter des Vermieters noch mindestens zwei Jahre warten, um ihr Gewerbe selbständig ausüben zu können).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0067828
Dokumentnummer
JJR_19711006_OGH0002_0060OB00225_7100000_001