Rechtssatz RS0067829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067829
Entscheidungsdatum
04.11.1975
Rechtssatz
Das Bestreben, für einen noch in ungewisser Zukunft liegenden Fall (möglicher, aber nicht unmittelbar bevorstehender Verlust eines Arbeitsplatzes in der Schweiz), "vorbeugend dafür Sorge zu tragen, daß auch in Hinkunft der Wohnbedarf der Familie gedeckt ist", kann derzeit noch nicht als dringender Eigenbedarf im Sinne des § 19 Abs 2 Z 5 MG anerkannt werden.Das Bestreben, für einen noch in ungewisser Zukunft liegenden Fall (möglicher, aber nicht unmittelbar bevorstehender Verlust eines Arbeitsplatzes in der Schweiz), "vorbeugend dafür Sorge zu tragen, daß auch in Hinkunft der Wohnbedarf der Familie gedeckt ist", kann derzeit noch nicht als dringender Eigenbedarf im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG anerkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0067829
Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0040OB00593_7500000_001