Rechtssatz RS0067830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067830
Geschäftszahl
12Os96/89 (12Os97/89)
Entscheidungsdatum
28.09.1989
Rechtssatz
Bei der Einziehung (Beschlagnahme) nach diesen Gesetzesstellen handelt es sich um eine sichernde Maßnahme, deren Zulässigkeit nur daran zu messen ist, ob der inkriminierte Inhalt des Mediums nach allgemeiner Verkehrsauffassung und Lebenserfahrung sinngemäß den objektiven Tatbestand einer strafbaren Handlung herstellt, ohne daß es vorerst auf das Wissen und Wollen des Verfassers der inkriminierten Texte oder des Medieninhabers oder der hinter ihnen stehenden Initiatoren der Veröffentlichung ankäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067830
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0120OS00096_8900000_003