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Rechtssatz RS0067830×

Rechtssatz RS0067830

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0067830

Geschäftszahl

12Os96/89 (12Os97/89)

Entscheidungsdatum

28.09.1989

Rechtssatz

Bei der Einziehung (Beschlagnahme) nach diesen Gesetzesstellen handelt es sich um eine sichernde Maßnahme, deren Zulässigkeit nur daran zu messen ist, ob der inkriminierte Inhalt des Mediums nach allgemeiner Verkehrsauffassung und Lebenserfahrung sinngemäß den objektiven Tatbestand einer strafbaren Handlung herstellt, ohne daß es vorerst auf das Wissen und Wollen des Verfassers der inkriminierten Texte oder des Medieninhabers oder der hinter ihnen stehenden Initiatoren der Veröffentlichung ankäme.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 96/89
    Entscheidungstext OGH 28.09.1989 12 Os 96/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19890928_OGH0002_0120OS00096_8900000_003