Rechtssatz RS0067848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067848
Entscheidungsdatum
31.01.1978
Rechtssatz
Strafbare Handlungen des Mieters gegen die Ehre sind zwar im § 19 Abs 2 Z 3 MG nicht als Kündigungsgrund genannt, sie können aber als grob ungehöriges Verhalten im Sinne dieser Gesetzesstelle gewertet werden, insbesonders wenn der Mieter den im Haus wohnenden Vermieter beschimpft oder mit beleidigenden Bezeichnungen bedacht hat.Strafbare Handlungen des Mieters gegen die Ehre sind zwar im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG nicht als Kündigungsgrund genannt, sie können aber als grob ungehöriges Verhalten im Sinne dieser Gesetzesstelle gewertet werden, insbesonders wenn der Mieter den im Haus wohnenden Vermieter beschimpft oder mit beleidigenden Bezeichnungen bedacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0067848
Dokumentnummer
JJR_19780131_OGH0002_0030OB00549_7700000_001