Rechtssatz RS0067851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067851
Entscheidungsdatum
15.03.1984
Norm
MG §17 Abs2 C3
NeuVG allg
Rechtssatz
In Ansehung der mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellten Wohnungen sind die Regelungen nach den §§ 1 bis 13 NeuVG zufolge der Bestimmung des § 25 NeuVG über den 30.06.1958 (als dem Tag des Außerkrafttretens des Gesetzes) hinaus anwendbar geblieben, Ablösen daher weiterhin nach § 9 NeuVG zu beurteilen, weshalb Rückforderungsansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist des § 9 Abs 4 NeuVG unterliegen.In Ansehung der mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellten Wohnungen sind die Regelungen nach den Paragraphen eins bis 13 NeuVG zufolge der Bestimmung des Paragraph 25, NeuVG über den 30.06.1958 (als dem Tag des Außerkrafttretens des Gesetzes) hinaus anwendbar geblieben, Ablösen daher weiterhin nach Paragraph 9, NeuVG zu beurteilen, weshalb Rückforderungsansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 9, Absatz 4, NeuVG unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067851
Dokumentnummer
JJR_19840315_OGH0002_0060OB00541_8400000_001