Rechtssatz RS0067867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067867
Entscheidungsdatum
09.06.1981
Norm
MG §16 Abs1 Z2
MG §16 Abs1 Z4
Rechtssatz
Eine gemäß § 16 Abs 1 Z 2 MG zulässige Mietzinsvereinbarung kann von den Vertragsteilen jederzeit einvernehmlich abgeändert werden. Auf solche Mietverhältnisse ist die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 4 MG daher nicht anwendbar. (Gilt auch für Substandardwohnung, die im Zeitpunkt der zweiten Mietzinsvereinbarung bereits zur Standardwohnung umgestaltet worden war).Eine gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MG zulässige Mietzinsvereinbarung kann von den Vertragsteilen jederzeit einvernehmlich abgeändert werden. Auf solche Mietverhältnisse ist die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MG daher nicht anwendbar. (Gilt auch für Substandardwohnung, die im Zeitpunkt der zweiten Mietzinsvereinbarung bereits zur Standardwohnung umgestaltet worden war).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067867
Dokumentnummer
JJR_19810609_OGH0002_0050OB00033_8000000_001