Rechtssatz RS0067875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067875
Entscheidungsdatum
08.10.1963
Rechtssatz
Wird die Ablöse in Form eines Wechsels bei gleichzeitiger Übernahme des Mietvertrages und der Wohnung gegeben, beginnt die Verjährungsfrist des Abs 2 mit der Übergabe des Wechsels.Wird die Ablöse in Form eines Wechsels bei gleichzeitiger Übernahme des Mietvertrages und der Wohnung gegeben, beginnt die Verjährungsfrist des Absatz 2, mit der Übergabe des Wechsels.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0067875
Dokumentnummer
JJR_19631008_OGH0002_0060OB00236_6300000_001