Rechtssatz RS0067889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067889
Entscheidungsdatum
27.02.1963
Norm
MG §19 Abs1 E5
MG §21 Abs2 B3
Rechtssatz
Der bei einer Änderungskündigung in sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs 2 MG zu fassende Beschluß über das Ausmaß der gerechtfertigten Zinserhöhung und die Höhe des sogenannten Rückstandes ist für die im Urteil vorzunehmende Beurteilung der Zulässigkeit der Änderungskündigung nicht bindend.Der bei einer Änderungskündigung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, MG zu fassende Beschluß über das Ausmaß der gerechtfertigten Zinserhöhung und die Höhe des sogenannten Rückstandes ist für die im Urteil vorzunehmende Beurteilung der Zulässigkeit der Änderungskündigung nicht bindend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0067889
Dokumentnummer
JJR_19630227_OGH0002_0060OB00019_6300000_002