Rechtssatz RS0067893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067893
Entscheidungsdatum
22.10.1986
Rechtssatz
Wird der Medieninhaber gemäß § 39 Abs 2 MedG ermächtigt, eine kurze Mitteilung über die Beendigung des Verfahrens zu veröffentlichen, sind nicht nur die Selbstkosten zu ersetzen; es ist vielmehr das angemessene, dh nach den Werbetarifen zu entrichten.Wird der Medieninhaber gemäß Paragraph 39, Absatz 2, MedG ermächtigt, eine kurze Mitteilung über die Beendigung des Verfahrens zu veröffentlichen, sind nicht nur die Selbstkosten zu ersetzen; es ist vielmehr das angemessene, dh nach den Werbetarifen zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0067893
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19861022_OGH0002_0010OB00033_8600000_002