Rechtssatz RS0067896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067896
Entscheidungsdatum
18.06.1968
Rechtssatz
Der auf § 17 Abs 2 MG beruhende Anspruch auf Rückstellung dessen, was als eine nach § 17 Abs 1 MG ungültige und verbotene Leistung erbracht wurde, kann nicht von einer Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung (Rückstellung des Bestandgegenstandes) abhängig gemacht werden, auch wenn allenfalls der Mietvertrag wegen eines Willensmangels (Minderjährigkeit des Vermieters) anfechtbar sein sollte.Der auf Paragraph 17, Absatz 2, MG beruhende Anspruch auf Rückstellung dessen, was als eine nach Paragraph 17, Absatz eins, MG ungültige und verbotene Leistung erbracht wurde, kann nicht von einer Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung (Rückstellung des Bestandgegenstandes) abhängig gemacht werden, auch wenn allenfalls der Mietvertrag wegen eines Willensmangels (Minderjährigkeit des Vermieters) anfechtbar sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0067896
Dokumentnummer
JJR_19680618_OGH0002_0080OB00160_6800000_001