Rechtssatz RS0067902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067902
Entscheidungsdatum
15.02.1983
Norm
MG §17 Abs2 C4
MG §28 Abs3
Rechtssatz
Schlüssig liegt ein Verzicht auf den bereits entstandenen Rückforderungsanspruch einer unzulässigen Ablöse darin, daß der forderungsberechtigte Mieter in einem vom Vermieter beantragten Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit der Erhöhung der Hauptmietzinse (§ 38 Abs 3 MG) die Berücksichtigung seiner "Ablöse"-Zahlungen bei der Errechnung der Mietzinsreserve begehrt.Schlüssig liegt ein Verzicht auf den bereits entstandenen Rückforderungsanspruch einer unzulässigen Ablöse darin, daß der forderungsberechtigte Mieter in einem vom Vermieter beantragten Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit der Erhöhung der Hauptmietzinse (Paragraph 38, Absatz 3, MG) die Berücksichtigung seiner "Ablöse"-Zahlungen bei der Errechnung der Mietzinsreserve begehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067902
Dokumentnummer
JJR_19830215_OGH0002_0050OB00023_8200000_002