Rechtssatz RS0067921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067921
Geschäftszahl
7Ob57/72; 7Ob214/73; 7Ob580/89
Entscheidungsdatum
27.04.1989
Norm
MG §19 Abs2 Z5 A2
MRG §30 Abs2 Z8 A1
Rechtssatz
Von einer unabweislichen Notwendigkeit der Inanspruchnahme der aufgekündigten Wohnung (vgl MietSlg 22355 uva) kann erst dann gesprochen werden, wenn sich der Versuch eines Zurückgreifens des Vermieters auf einen ihm zur Verfügung stehenden, leicht freizumachenden weiteren Raum in seinem Haus als untragbar herausstellen sollte.Von einer unabweislichen Notwendigkeit der Inanspruchnahme der aufgekündigten Wohnung vergleiche MietSlg 22355 uva) kann erst dann gesprochen werden, wenn sich der Versuch eines Zurückgreifens des Vermieters auf einen ihm zur Verfügung stehenden, leicht freizumachenden weiteren Raum in seinem Haus als untragbar herausstellen sollte.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 57/72
Entscheidungstext OGH 01.03.1972 7 Ob 57/72
Veröff: MietSlg 24288
- 7 Ob 214/73
Entscheidungstext OGH 21.11.1973 7 Ob 214/73
Beisatz: Allerdings dürfen dem Vermieter wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen nicht aufgelastet werden (MietSlg 20399). (T1) Veröff: MietSlg XLI/19
- 7 Ob 580/89
Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 580/89
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0067921
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19720301_OGH0002_0070OB00057_7200000_001