Rechtssatz RS0067925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067925
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Rechtssatz
Die Möglichkeit der Geltendmachung eines dringenden Eigenbedarfes von Deszendenten des Vermieters ist nicht von einer Sorgepflicht des Vermieters für sie abhängig. Es muß ein dringendes Bedürfnis des Deszendenten vorliegen; seine Interessen sind bei der Interessenabwägung jenen des Mieters gegenüberzustellen; auch sein Selbstverschulden kann vom Mieter der Kündigung mit Erfolg entgegengehalten werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 26/58
Entscheidungstext OGH 26.02.1958 6 Ob 26/58
Veröff: SZ 31/34 = JBl 1958,511 = HBZ 1958/20,3 = ImmZ 1958,341
- 4 Ob 224/18x
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 224/18x
Vgl; Beisatz: Beim Eigenbedarf des Deszendenten können sowohl dessen eigenes als auch ein Verschulden des Vermieters der Kündigung entgegen gehalten werden. (T1)
Beisatz: Hier: Verkauf der Eigentumswohnung des Sohnes zwecks Anschaffung eines Ferienhauses. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0067925
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19580226_OGH0002_0060OB00026_5800000_001