Rechtssatz RS0067931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067931
Entscheidungsdatum
05.05.1983
Rechtssatz
1.) Der Medieninhaber (Verleger) allein hat die Rechte des Beschuldigten; andere Einziehungsbeteiligte können ihre Ansprüche binnen dreißig Jahren nach dem strafgerichtlichen Urteil gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend machen (§ 444 Abs 2 StPO - so schon EvBl 1983/37, anders 11 Os 155/82).1.) Der Medieninhaber (Verleger) allein hat die Rechte des Beschuldigten; andere Einziehungsbeteiligte können ihre Ansprüche binnen dreißig Jahren nach dem strafgerichtlichen Urteil gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend machen (Paragraph 444, Absatz 2, StPO - so schon EvBl 1983/37, anders 11 Os 155/82).
2.) Jedes wirtschaftliche Interesse läßt sich, soll es rechtserheblich (dh im Rahmen der Rechtsordnung zu beachten) sein, auf ein rechtliches Interesse zurückführen. Die Geltendmachung derartiger rechtlicher Interessen, gleichgültig welcher Art, an den verfallsbedrohten und einziehungsbedrohten Sachen ist im § 444 Abs 1 StPO zugesichert. Folgerichtig wäre § 41 Abs 5 MedG als ergänzende Regelung neben § 444 Abs 1 StPO überflüssig und geradezu inhaltslos, weil sie keine Erweiterung des Kreises der Beteiligten mit sich brächte.2.) Jedes wirtschaftliche Interesse läßt sich, soll es rechtserheblich (dh im Rahmen der Rechtsordnung zu beachten) sein, auf ein rechtliches Interesse zurückführen. Die Geltendmachung derartiger rechtlicher Interessen, gleichgültig welcher Art, an den verfallsbedrohten und einziehungsbedrohten Sachen ist im Paragraph 444, Absatz eins, StPO zugesichert. Folgerichtig wäre Paragraph 41, Absatz 5, MedG als ergänzende Regelung neben Paragraph 444, Absatz eins, StPO überflüssig und geradezu inhaltslos, weil sie keine Erweiterung des Kreises der Beteiligten mit sich brächte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067931
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19830505_OGH0002_0130OS00090_8200000_002