Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0067931×

Rechtssatz RS0067931

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0067931

Geschäftszahl

13Os90/82

Entscheidungsdatum

05.05.1983

Rechtssatz

1.) Der Medieninhaber (Verleger) allein hat die Rechte des Beschuldigten; andere Einziehungsbeteiligte können ihre Ansprüche binnen dreißig Jahren nach dem strafgerichtlichen Urteil gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend machen (Paragraph 444, Absatz 2, StPO - so schon EvBl 1983/37, anders 11 Os 155/82).

2.) Jedes wirtschaftliche Interesse läßt sich, soll es rechtserheblich (dh im Rahmen der Rechtsordnung zu beachten) sein, auf ein rechtliches Interesse zurückführen. Die Geltendmachung derartiger rechtlicher Interessen, gleichgültig welcher Art, an den verfallsbedrohten und einziehungsbedrohten Sachen ist im Paragraph 444, Absatz eins, StPO zugesichert. Folgerichtig wäre Paragraph 41, Absatz 5, MedG als ergänzende Regelung neben Paragraph 444, Absatz eins, StPO überflüssig und geradezu inhaltslos, weil sie keine Erweiterung des Kreises der Beteiligten mit sich brächte.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 90/82
    Entscheidungstext OGH 05.05.1983 13 Os 90/82
    Veröff: EvBl 1984/32 S 97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067931

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19830505_OGH0002_0130OS00090_8200000_002