Rechtssatz RS0067949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067949
Entscheidungsdatum
12.02.1981
Rechtssatz
Der Vermieter kann die Zustimmung zu Änderungen, die der Mieter am Bestandobjekt vorzunehmen beabsichtigt und die der Vermieter gemäß § 18 MG zu dulden hat, im allgemeinen nicht davon abhängig machen, daß ihm der Mieter jenen Gewerbetreibenden bekannt gibt, der diese Arbeiten ausführen soll.Der Vermieter kann die Zustimmung zu Änderungen, die der Mieter am Bestandobjekt vorzunehmen beabsichtigt und die der Vermieter gemäß Paragraph 18, MG zu dulden hat, im allgemeinen nicht davon abhängig machen, daß ihm der Mieter jenen Gewerbetreibenden bekannt gibt, der diese Arbeiten ausführen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067949
Dokumentnummer
JJR_19810212_OGH0002_0070OB00522_8100000_001