Rechtssatz RS0067955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067955
Entscheidungsdatum
01.03.1984
Norm
MG §19 Abs2 Z5 und 6 C
MRG §30 Abs2 Z8 B
Rechtssatz
Widerspricht die vor Jahren begründete vertragliche Verpflichtung des Hausherrn, ein Anbot auf Abschluß eines Mietvertrages bezüglich der Hausherrnwohnung zu stellen, nicht einem auf seiten des Anbotspflichtigen zu veranschlagenden Bedarf einer Person des im § 19 Abs 2 Z 5 und 6 MG umschriebenen Personenkreises, ist ein erst in der Folge mietrechtlich erheblich gewordener Eigenbedarf nicht als ein selbst verschuldeter von der Geltendmachung als Kündigungsgrund ausgeschlossen.Widerspricht die vor Jahren begründete vertragliche Verpflichtung des Hausherrn, ein Anbot auf Abschluß eines Mietvertrages bezüglich der Hausherrnwohnung zu stellen, nicht einem auf seiten des Anbotspflichtigen zu veranschlagenden Bedarf einer Person des im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 MG umschriebenen Personenkreises, ist ein erst in der Folge mietrechtlich erheblich gewordener Eigenbedarf nicht als ein selbst verschuldeter von der Geltendmachung als Kündigungsgrund ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067955
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19840301_OGH0002_0060OB00526_8400000_003