Rechtssatz RS0067959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067959
Entscheidungsdatum
07.07.1970
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 MG über die freie Zinsbildung unter den in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen bezweckt vor allem, daß Wohnungen möglichst ungesäumt nach deren Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber weitervermittelt werden. Die diesem Zweck dienende, in der angeführten Gesetzesstelle sonst in keiner Weise eingeschränkte Möglichkeit der freien Zinsbildung findet ihre Schranke nur in den sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa aus den Bestimmungen gegen den Wucher oder gegen die Preistreiberei, ergebenden Grenzen der Vertragsfreiheit.Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MG über die freie Zinsbildung unter den in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen bezweckt vor allem, daß Wohnungen möglichst ungesäumt nach deren Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber weitervermittelt werden. Die diesem Zweck dienende, in der angeführten Gesetzesstelle sonst in keiner Weise eingeschränkte Möglichkeit der freien Zinsbildung findet ihre Schranke nur in den sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa aus den Bestimmungen gegen den Wucher oder gegen die Preistreiberei, ergebenden Grenzen der Vertragsfreiheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0067959
Dokumentnummer
JJR_19700707_OGH0002_0080OB00156_7000000_001