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Rechtssatz RS0067959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067959

Geschäftszahl

8Ob156/70

Entscheidungsdatum

07.07.1970

Norm

MG §16

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MG über die freie Zinsbildung unter den in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen bezweckt vor allem, daß Wohnungen möglichst ungesäumt nach deren Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber weitervermittelt werden. Die diesem Zweck dienende, in der angeführten Gesetzesstelle sonst in keiner Weise eingeschränkte Möglichkeit der freien Zinsbildung findet ihre Schranke nur in den sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa aus den Bestimmungen gegen den Wucher oder gegen die Preistreiberei, ergebenden Grenzen der Vertragsfreiheit.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 156/70
    Entscheidungstext OGH 07.07.1970 8 Ob 156/70
    Veröff: MietSlg 22301

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0067959

Dokumentnummer

JJR_19700707_OGH0002_0080OB00156_7000000_001