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Rechtssatz RS0067971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067971

Geschäftszahl

5Ob91/71

Entscheidungsdatum

21.04.1971

Norm

MG §19 Abs2 Z3 B2a

Rechtssatz

Wenn als Kündigungsgrund ein einzelner Vorfall aus jüngster Zeit herangezogen wird, sind zur Beurteilung des Verhaltens des Mieters auch zeitlich weiter zurückliegende Vorfälle zu untersuchen. Außer Betracht können nur solche Vorfälle bleiben, von denen mit Überlegung aller Umstände im Sinne des Paragraph 863, ABGB angenommen werden kann, daß der Vermieter diese Vorfälle nicht als Kündigungsgrund ansehen wollte und er bereit war, das Mietverhältnis ungeachtet dieses Kündigungsgrundes fortzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 91/71
    Entscheidungstext OGH 21.04.1971 5 Ob 91/71
    Veröff: MietSlg 23336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0067971

Dokumentnummer

JJR_19710421_OGH0002_0050OB00091_7100000_004