Rechtssatz RS0067971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067971
Entscheidungsdatum
21.04.1971
Rechtssatz
Wenn als Kündigungsgrund ein einzelner Vorfall aus jüngster Zeit herangezogen wird, sind zur Beurteilung des Verhaltens des Mieters auch zeitlich weiter zurückliegende Vorfälle zu untersuchen. Außer Betracht können nur solche Vorfälle bleiben, von denen mit Überlegung aller Umstände im Sinne des § 863 ABGB angenommen werden kann, daß der Vermieter diese Vorfälle nicht als Kündigungsgrund ansehen wollte und er bereit war, das Mietverhältnis ungeachtet dieses Kündigungsgrundes fortzusetzen.Wenn als Kündigungsgrund ein einzelner Vorfall aus jüngster Zeit herangezogen wird, sind zur Beurteilung des Verhaltens des Mieters auch zeitlich weiter zurückliegende Vorfälle zu untersuchen. Außer Betracht können nur solche Vorfälle bleiben, von denen mit Überlegung aller Umstände im Sinne des Paragraph 863, ABGB angenommen werden kann, daß der Vermieter diese Vorfälle nicht als Kündigungsgrund ansehen wollte und er bereit war, das Mietverhältnis ungeachtet dieses Kündigungsgrundes fortzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0067971
Dokumentnummer
JJR_19710421_OGH0002_0050OB00091_7100000_004