Rechtssatz RS0067976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067976
Entscheidungsdatum
22.12.1971
Rechtssatz
Kein selbstverschuldeter Eigenbedarf, wenn die Klägerin bei Scheidung ihrer Ehe auf die Ehewohnung verzichtet, weil sie eine ausreichende Wohnmöglichkeit bei der Mutter, allerdings mit der Verpflichtung zu deren Pflege, vorfindet, zwei Jahre später aber aus gesundheitlichen Gründen zu dieser Pflege nicht mehr in der Lage ist und diese Wohnmöglichkeit somit " unvorhergesehen" verliert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0067976
Dokumentnummer
JJR_19711222_OGH0002_0060OB00305_7100000_001