Rechtssatz RS0067984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067984
Entscheidungsdatum
06.10.2011
Rechtssatz
Die Nichtzahlung von Gebühren für Meldeauskünfte allein ist noch keine Beeinträchtigung des Rechtes des Staates auf Einhebung solcher Gebühren.
Entscheidungstexte
- 13 Os 139/79
Entscheidungstext OGH 22.11.1979 13 Os 139/79
Veröff: EvBl 1980/80 S 246 = JBl 1980,554 = RZ 1980/7 S 40
- 11 Os 105/11t
Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 105/11t
Vgl; Beisatz: Jedes gezielte unbefugte Beschaffen von personenbezogenen Daten, die dem Geheimnisschutz unterliegen, ist vorrangig unter dem Aspekt des Grundrechts auf Datenschutz (§ 1 Abs 1 DSG) zu prüfen, weil die konkrete Schädigung eines Dritten bereits in der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch missbräuchliche Datenermittlung liegt. (T1)
Beisatz: Bei allgemein zugänglichen und damit nicht dem Geheimnisschutz unterliegenden Daten ist zur Verwirklichung des § 302 StGB der Vorsatz auf Schädigung eines anderen konkreten Rechts, etwa des Staats auf Einhebung von Gebühren für die Auskunftserteilung, erforderlich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0067984
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0130OS00139_7900000_001